Ist der Rechts­staat nur Einbildung?

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Wenn der Staat rechts­staat­li­che Prin­zi­pien ver­letzt, kann das nicht auto­ma­tisch auf Carl Schmitt zurück geführt werden. Das würde die Gefah­ren unter­schät­zen, die in seiner Idee des „Aus­nah­me­zu­stands“ schlummern.

Der Deutsch­land­funk sendete vor Kurzem in der Reihe „Essay und Diskurs“ einen inter­es­san­ten Beitrag von Michael Reitz zum umstrit­te­nen Staats­recht­ler Carl Schmitt, der mit­un­ter als „Kron­ju­rist des Dritten Reichs“ bezeich­net wurde. In letzter Zeit erlebt der scharf­sin­nige Denker wieder eine Renais­sance sowohl bei neu­rech­ten Intel­lek­tu­el­len als auch bei linken (Post-)Marxisten. Die Sendung von Reitz ist hörens­wert, weil sie mit prä­gnan­ten Zitaten das Denken von Carl Schmitt ver­ständ­lich macht. Aber der Autor geht zu weit, wenn er alle Formen von Aus­nah­me­zu­stän­den von Guan­ta­namo über den War on Terror bis hin zu Abschie­be­zen­tren oder das neue Lan­des­po­li­zei­ge­setz Nord­rhein-West­fa­lens als Schmitt­sche Ablei­tun­gen darstellt.

Es gibt mit Sicher­heit eine ganze Reihe zu kri­ti­sie­ren­der Umstände, in denen der Rechts­staat seinen eigenen Ansprü­chen nicht genügt oder gar gegen eigene Prin­zi­pien ver­stößt. Natür­lich sind rechts­freie oder außer­recht­li­che Räume wie in Guan­ta­namo mit der Idee des Rechts­staats unver­ein­bar. Das poli­ti­sche Bestre­ben muss deshalb darauf aus­ge­rich­tet sein, diese Ver­stöße gegen rechts­staat­li­che Prin­zi­pien zu beenden.

Jeder dieser Sach­ver­halte, die mit Rechts­staat­lich­keit unver­ein­bar sind, ist einer zu viel. Anhand von Auf­zäh­lun­gen daraus ein dau­er­haf­tes Prinzip der west­li­chen Demo­kra­tien abzu­lei­ten, geht aber zu weit. Denn das Ideal des Rechts­staats ist wei­ter­hin das lei­tende Prinzip der frei­heit­lich-demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung und auch in demo­kra­ti­schen Ver­fas­sun­gen fest­ge­schrie­ben. Sonst wären die Ver­stöße dagegen auch nicht als solche zu erken­nen. Und auch deshalb können sie Gegen­stand der poli­ti­schen Kon­tro­verse werden.

Carl Schmitt meint mit dem Aus­nah­me­zu­stand aber nicht ein­zelne oder häu­fi­gere Ver­feh­lun­gen eines Rechts­sys­tems. „Das Normale beweist nichts, die Aus­nahme beweist alles; sie bestä­tigt nicht nur die Regel, die Regel lebt über­haupt nur von der Aus­nahme“, schrieb Carl Schmitt 1922 in seiner „Poli­ti­schen Theo­lo­gie“. Carl Schmitt glaubte ange­sichts der bür­ger­kriegs­ähn­li­chen Ver­hält­nisse zu Beginn der Wei­ma­rer Repu­blik nicht an die rechts­set­zende Kraft der libe­ra­len Demo­kra­tie. Er bezwei­felte, dass par­la­men­ta­ri­sche Debat­ten und ein auf Plu­ra­lis­mus aus­ge­rich­te­ter Staat wirksam Recht und Ordnung setzen und auch durch­set­zen könnten. Für ihn muss die Erfah­rung des Libe­ra­lis­mus‘, in dem alles erlaubt ist, jede Norm hin­ter­fragt werden darf und prak­tisch keine Tabus gelten, das genaue Gegen­teil der ord­nen­den Kraft gewesen sein, nach der er sich offen­sicht­lich und ver­ständ­li­cher­weise sehnte. Welche Gül­tig­keit hat ein Recht, das jeder­zeit in Frage gestellt werden kann, könnte man mit Schmitt fragen.

Gegen den Libe­ra­lis­mus setzt Carl Schmitt den Aus­nah­me­zu­stand als kon­sti­tu­ti­ves Prinzip. Der Herr­scher (der „Sou­ve­rän“) schafft das Gesetz durch Ent­schei­dung, die aus dem Nichts geboren ist. Das Gesetz erfährt seine Auto­ri­tät nicht durch Wahr­heit oder dadurch, dass es einer Rechts­idee folgt. Es erfährt Auto­ri­tät aus der Macht des Herr­schers, der seine Ent­schei­dun­gen nicht zu recht­fer­ti­gen braucht. Hier für ist der Aus­nah­me­zu­stand das grund­le­gende Prinzip. Nicht, dass dieser Aus­nah­me­zu­stand über­haupt Rea­li­tät werden müsste. Er dient vor allem als Droh­ku­lisse. Nur ein Herr­scher, der per­ma­nent mit der Willkür des Aus­nah­me­zu­stands drohen und also Angst und Schre­cken ver­brei­ten kann, hat nach Carl Schmitts Über­zeu­gung die Macht, wirksam Recht zu setzen und auch durch­zu­set­zen. „Sou­ve­rän ist, wer über den Aus­nah­me­zu­stand ent­schei­det“, heißt es dazu bei Carl Schmitt. Solch eine Staats­idee ist natür­lich eine Steil­vor­lage für ein dik­ta­to­ri­sches Régime. Es war nur fol­ge­rich­tig, dass Carl Schmitt später der Füh­rer­fi­gur Adolf Hitler staats­recht­li­che Abso­lu­tion erteilte.

Bei Carl Schmitt ist der Aus­nah­me­zu­stand also erkenn­bar etwas anderes als die zu kri­ti­sie­ren­den Aus­nah­me­zu­stände, die wir leider immer noch in rechts­staat­li­chen Demo­kra­tien erleben. Dort ist er Prinzip, hier ist er ein Fehler im System. Die Gefah­ren für die demo­kra­ti­sche Gesell­schaft, die im Denken Carl Schmitts ange­legt sind, werden nicht ernst genom­men, wenn alles in Eins ver­mengt wird. Statt­des­sen gilt es, den Zustand rechts­freier Räume zu bekämp­fen und den Gegen­be­weis anzu­tre­ten, dass Recht und Ordnung sehr wohl aus einem demo­kra­ti­schen und plu­ra­lis­ti­schen Gemein­we­sen abzu­lei­ten sind.

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